Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
Begründung
Für einen Teilbereich der bebauten Ortslage westlich bzw. nordwestlich des Ortskerns von Heuchelheim liegt der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 1 „Kinzenbacher Seite“ aus dem Jahr 1967 vor. Mit dem Bebauungsplan wurden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Wohngebietsentwicklung geschaffen. Zur Ausweisung gelangten im Wesentlichen Allgemeine Wohngebiete und untergeordnet Kleinsiedlungsgebiete sowie die zur verkehrlichen Erschließung erforderlichen Verkehrsflächen. Im Vollzug des Bebauungsplans hat sich eine offene Bebauungsstruktur mit klassischen freistehenden Ein- und Zweifamilienhäusern und rückwärtigen Hausgärten entwickelt.
Der rechtsverbindliche Bebauungsplan weist großzügig bemessene überbaubare Grundstücksflächen aus. Dies eröffnet grundsätzlich die Möglichkeit einer baulichen Nachverdichtung, insbesondere auf rückwärtigen Grundstücksbereichen, sofern eine gesicherte Erschließung vorliegt.
Da der Bebauungsplan bislang keine einschränkenden Festsetzungen hinsichtlich der baulichen Ausnutzung enthält, besteht die Gefahr einer unkontrollierten Nachverdichtung, die zu einer städtebaulichen Fehlentwicklung führen kann. Um dieser Entwicklung entgegenzuwirken, ist eine aktive Steuerung der baulichen Nutzung erforderlich.
Planziel des Bebauungsplanes ist daher die Definition klarer städtebaulicher Rahmenbedingungen, die auch bei zukünftigen Veränderungen – etwa durch Grundstücksverkäufe, Teilungen oder Zusammenlegungen – eine geordnete Entwicklung sicherstellen und den Gebietscharakter dauerhaft bewahren.
Im Jahr 1998 wurde eine Gestaltungssatzung für den Bebauungsplan Nr. 1 „Kinzenbacher Seite“ beschlossen. Im Zuge der Neufassung des Bebauungsplanes soll die Gestaltungssatzung nun in den Bebauungsplan integriert werden.
Der wirksame Flächennutzungsplan der Gemeinde Heuchelheim stellt das Plangebiet als Wohnbaufläche dar. Einer Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren zum Bebauungsplan bedarf es nicht.
Der räumliche Geltungsbereich umfasst eine Fläche von rd. 26 ha. Auch wenn mit der Planung eine Maßnahme der Innenentwicklung verfolgt wird, gelangt aufgrund der Größenordnung des Plangebietes das zweistufige Regelverfahren mit Umweltprüfung zur Anwendung. Im Rahmen der Umweltprüfung sind die Landschaftspflegerischen Belange abzuarbeiten und die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung zu behandeln. Nach Fassung des Aufstellungsbeschlusses und Erarbeitung der Unterlagen zum Vorentwurf können die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB eingeleitet werden.
Heuchelheim, den 13.11.2025
Der Gemeindevorstand
Bauleitplanung der Gemeinde Heuchelheim, Ortsteil Heuchelheim
Neufassung Bebauungsplan Nr. 1 „Kinzenbacher Seite“
Hier: Räumlicher Geltungsbereich

genordet, ohne Maßstab
Heuchelheim, den 13.11.2025
Der Gemeindevorstand
Satzungsbeschluss Veränderungssperre
Begründung
Für einen Teilbereich der bebauten Ortslage westlich bzw. nordwestlich des Ortskerns von Heuchelheim liegt der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 1 „Kinzenbacher Seite“ aus dem Jahr 1967 vor. Mit dem Bebauungsplan wurden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Wohngebietsentwicklung geschaffen. Zur Ausweisung gelangten im Wesentlichen Allgemeine Wohngebiete und untergeordnet Kleinsiedlungsgebiete sowie die zur verkehrlichen Erschließung erforderlichen Verkehrsflächen. Im Vollzug des Bebauungsplans hat sich eine offene Bebauungsstruktur mit klassischen freistehenden Ein- und Zweifamilienhäusern mit rückwärtigen Hausgärten entwickelt.
Der rechtsverbindliche Bebauungsplan weist großzügig bemessene überbaubare Grundstücksflächen aus. Dies eröffnet grundsätzlich die Möglichkeit einer baulichen Nachverdichtung, insbesondere auf rückwärtigen Grundstücksbereichen, sofern eine gesicherte Erschließung vorliegt. Da der Bebauungsplan bislang keine einschränkenden Festsetzungen hinsichtlich der baulichen Ausnutzung enthält, besteht die Gefahr einer unkontrollierten Nachverdichtung, die zu einer städtebaulichen Fehlentwicklung führen kann. Um dieser Entwicklung entgegenzuwirken, ist eine aktive Steuerung der baulichen Nutzung erforderlich.
Planziel des Bebauungsplanes ist daher die Definition klarer städtebaulicher Rahmenbedingungen, die auch bei zukünftigen Veränderungen – etwa durch Grundstücksverkäufe, Teilungen oder Zusammenlegungen – eine geordnete Entwicklung sicherstellen und den Gebietscharakter dauerhaft bewahren.
Mit dem Erlass der Satzung über die Veränderungssperre in diesem Bereich wird sichergestellt, dass die vorangehend dargelegten städtebaulichen Zielvorstellungen gewahrt werden und zwischenzeitlich keine Vorhaben errichtet oder genehmigt werden, die den Festsetzungen des geplanten Bebauungsplans entgegenstehen könnten. Hierdurch wird gewährleistet, dass die beschriebenen planerischen Absichten während des Planungsprozesses nicht durch widerstreitende Bau- oder Nutzungsänderungen beeinträchtigt wird. In diesem Sinne dient die Veränderungssperre dazu, die planerische Steuerung und Kontrolle zu gewährleisten und für die Gemeinde Heuchelheim sicherzustellen.
Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft, wenn sie nicht gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 BauGB verlängert oder gemäß § 17 Abs. 3 BauGB erneut beschlossen wird. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.
Satzung über eine Veränderungssperre gemäß § 16 BauGB zur Neufassung des Bebauungsplans Nr. 1 „Kinzenbacher Seite“
Aufgrund der § 14 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12.08.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Heuchelheim in ihrer Sitzung am 04.11.2025 nachfolgende Satzung über eine Veränderungssperre beschlossen.
§ 1
Veränderungssperre
Für das in § 2 genannte Gebiet besteht eine Veränderungssperre.
§ 2
Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ist dem beigefügten Lageplan zu entnehmen, der Teil der Satzung ist.
§ 3
Rechtswirkung
(1) Im Gebiet der Veränderungssperre dürfen:
a) Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;
b) erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Stadt.
(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
§ 4
Geltungsdauer
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft.
Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft, wenn sie nicht gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 BauGB verlängert oder gemäß § 17 Abs. 3 BauGB erneut beschlossen wird. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.
Räumlicher Geltungsbereich der Veränderungssperre

genordet, ohne Maßstab
Heuchelheim, den 13.11.2025
Der Gemeindevorstand
Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB)
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Heuchelheim hat in ihrer Sitzung am 13.12.2022 den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 39 „Landwehrstraße“ gefasst. Der räumliche Geltungsbereich ist der nachstehend abgebildeten Karte zu entnehmen.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes sollen die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Wohnbebauung im Bereich des Flurstücks 114/1, Flur 19 am östlichen Ortsrand von Heuchelheim geschaffen werden.
Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt durch Offenlage des Bebauungsplanentwurfes gemäß § 3 Abs. 2 BauGB. Diese wird rechtzeitig vor Beginn ortsüblich bekanntgemacht.
Der Gemeindevorstand
hier: räumlicher Geltungsbereich

genordet, ohne Maßstab
Bekanntmachung der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB)
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Heuchelheim a. d. Lahn hat in ihrer Sitzung am 04.11.2025 den Entwurf der Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich „Landwehrstraße“ zur Offenlage beschlossen. Die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs ist der nachfolgenden Übersichtskarte zu entnehmen.
Im Zuge der Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgt die Umwidmung einer Fläche für Landwirtschaft in eine Wohnbaufläche im Parallelverfahren zum Bebauungsplan „Nr. 39 „Landwehrstraße“.
Die Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgt im zweistufigen Regelverfahren. Eine Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB wird durchgeführt. Im Zuge der Aufstellung des Bauleitplans sowie der Erstellung des Umweltberichtes wurden die in der Praxis bewährten Prüfverfahren eingesetzt. Diese ermöglichen eine weitgehend abschließende Bewertung.
Der Entwurf der Änderung des Flächennutzungsplanes einschließlich zugehöriger Begründung und des nach Maßgabe der Anlage 1 zum Baugesetzbuch und den Umweltschutzgütern im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB gegliederten Umweltberichtes sowie die vorliegenden umweltrelevanten Stellungnahmen und Informationen werden in der Zeit vom
17.11.2025 - 19.12.2025 (einschließlich)
auf der Internetseite der Gemeinde Heuchelheim www.heuchelheim.de unter der Rubrik Bauen und Verkehr/ Wohnen und Bauen/ Aktuelle Bauleitplanverfahren veröffentlicht. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet erfolgt eine öffentliche Auslegung während der Dauer der Veröffentlichungsfrist in der Gemeindeverwaltung Heuchelheim, Bauabteilung, Linnpfad 30, 35452 Heuchelheim. Die Einsichtnahme ist während der üblichen Dienststunden der Verwaltung sowie nach Vereinbarung möglich.
Während der genannten Dauer der Veröffentlichungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden. Es wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen (z.B. textlich per E-Mail an info@heuchelheim.de). Bei Bedarf können Stellungnahmen aber auch auf anderem Weg, zum Beispiel schriftlich, in Textform oder mündlich zur Niederschrift, abgegeben werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können. Ferner wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung i.S.d. § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind verfügbar:
a) Umweltbericht gemäß § 2a BauGB. Die Betrachtung der umweltrelevanten Schutzgüter umfasst dabei:
Hinzu kommen im Umweltbericht Angaben zu Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen der Planung, zur Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung bzw. Nichtdurchführung der Planung, zu den in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten sowie zur Überwachung der Umweltauswirkungen, die aufgrund des Bauleitplans auftreten können (Monitoring).
b) Umweltrelevante Stellungnahmen
c) Weitere umweltrelevante Informationen liegen nicht vor.
Gemäß § 4b BauGB wurde ein Planungsbüro mit der Durchführung des Verfahrens beauftragt.
Der Gemeindevorstand
Bauleitplanung der Gemeinde Heuchelheim a. d. Lahn, Ortsteil Heuchelheim
Bebauungsplan Nr. 39 „Landwehrstraße“
Räumlicher Geltungsbereich

genordet, ohne Maßstab
Heuchelheim, den 13.11.2025
Der Gemeindevorstand
Begründung Änderung des Flächennutzungsplan im Bereich der Landwehrstraße
Entwurf FNP-Änderung im Bereich Landwehrstraße
Entwurf Umweltbericht BPlan Nr. 39 Landwehrstraße mit FNP-Änderung
Umweltrelevante Stellungnahme vom RP Gießen nach § 4 Abs. 1 BauGB Landwehrstraße
Bekanntmachung der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB)
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Heuchelheim a.d. Lahn hat in ihrer Sitzung am 04.11.2025 den Entwurf des Bebauungsplans Nr. 39 „Landwehrstraße“ zur Offenlage beschlossen. Die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs ist der nachfolgenden Übersichtskarte zu entnehmen.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes sollen die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Wohnbebauung im Bereich der Flurstücke 113/1 und 114/1, Flur 19 am östlichen Ortsrand von Heuchelheim geschaffen werden. Zur Ausweisung gelangt hierzu ein Allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO.
Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt im zweistufigen Regelverfahren. Eine Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB wird durchgeführt. Im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes sowie der Erstellung des Umweltberichtes wurden die in der Praxis bewährten Prüfverfahren eingesetzt. Diese ermöglichen eine weitgehend abschließende Bewertung.
Der Entwurf des Bebauungsplanes einschließlich zugehöriger Begründung und des nach Maßgabe der Anlage 1 zum Baugesetzbuch und den Umweltschutzgütern im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB gegliederten Umweltberichtes sowie die vorliegenden umweltrelevanten Stellungnahmen und Informationen werden in der Zeit vom
17.11.2025 - 19.12.2025 (einschließlich)
auf der Internetseite der Gemeinde Heuchelheim www.heuchelheim.de unter der Rubrik Bauen und Verkehr/ Wohnen und Bauen/ Aktuelle Bauleitplanverfahren veröffentlicht. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet erfolgt eine öffentliche Auslegung während der Dauer der Veröffentlichungsfrist in der Gemeindeverwaltung Heuchelheim, Bauabteilung, Linnpfad 30, 35452 Heuchelheim. Die Einsichtnahme ist während der üblichen Dienststunden der Verwaltung sowie nach Vereinbarung möglich.
Während der genannten Dauer der Veröffentlichungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden. Es wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen (z.B. textlich per E-Mail an info@heuchelheim.de). Bei Bedarf können Stellungnahmen aber auch auf anderem Weg, zum Beispiel schriftlich, in Textform oder mündlich zur Niederschrift, abgegeben werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.
Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind verfügbar:
a) Umweltbericht gemäß § 2a BauGB. Die Betrachtung der umweltrelevanten Schutzgüter umfasst dabei:
Hinzu kommen im Umweltbericht Angaben zu Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen der Planung, zur Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung bzw. Nichtdurchführung der Planung, zu den in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten sowie zur Überwachung der Umweltauswirkungen, die aufgrund des Bauleitplans auftreten können (Monitoring).
b) Umweltrelevante Stellungnahmen
c) Weitere umweltrelevante Informationen liegen nicht vor.
Gemäß § 4b BauGB wurde ein Planungsbüro mit der Durchführung des Verfahrens beauftragt.
Der Gemeindevorstand
Bauleitplanung der Gemeinde Heuchelheim a. d. Lahn, Ortsteil Heuchelheim
Bebauungsplan Nr. 39 „Landwehrstraße“
Übersichtskarte

Räumlicher Geltungsbereich (Plankarte 1):

genordet, ohne Maßstab
Externe Ausgleichsfläche (Plankarte 2): Gemarkung Heuchelheim, Flur 2, Flurstück 173

genordet, ohne Maßstab
Externe Ausgleichsfläche (Plankarte 3): Gemarkung Heuchelheim, Flur 6, Flurstück 48

genordet, ohne Maßstab
Entwurf BPlan Nr. 39 Landwehrstraße
Bestands- und Maßnahmenkarte der Ausgleichsfläche
Begründung Bebauungsplan Nr. 39 Landwehrstraße
Umweltrelevante Stellungnahme vom LK Gießen nach § 4 Abs. 1 BauGB
Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB)
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Heuchelheim hat in ihrer Sitzung am 11.02.2025 den Aufstellungsbeschluss
gemäß § 2 Abs. 1 BauGB zur 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 „Südlich des Dorfes, zwischen Kropbach und
Bieberbach“ sowie zur Änderung des Flächennutzungsplanes in diesem Bereich gefasst. Der räumliche
Geltungsbereich ist der nachstehend abgebildeten Karte zu entnehmen.
Planziel des Bebauungsplanes ist die Erweiterung der Ausweisung des im Ursprungsbebauungsplan festgesetzten
Gewerbegebietes auf die bestehende Ausdehnung des Betriebsgeländes des ansässigen Gewerbeunternehmens.
Im Zuge der Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgt teilräumig die Umwidmung einer Fläche für die
Landwirtschaft in eine gewerbliche Baufläche.
Die Aufstellung des Bebauungsplanes sowie die Änderung des Flächennutzungsplanes werden im zweistufigen
Regelverfahren aufgestellt. Die Bauleitplanung erfordert insofern eine Umweltprüfung i.S. des § 2 Abs. 4 BauGB,
in der die voraussichtlichen erheblichen Umwelteinwirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht bewertet werden.
Der Umweltbericht ist gemäß § 2a BauGB in die Begründung zu integrieren.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wird rechtzeitig vor Beginn ortsüblich bekanntgemacht.
Der Gemeindevorstand
Bauleitplanung der Gemeinde Heuchelheim a.d. Lahn, Ortsteil Heuchelheim
Bebauungsplan Nr. 4 „Südlich des Dorfes, zwischen Kropbach und Bieberbach“
3. Änderung sowie Änderung des Flächennutzungsplanes in diesem Bereich
Hier: räumlicher Geltungsbereich

Offenlage:
Bebauungsplan Nr. 4 „Südlich des Dorfes, zwischen Kropbach und Bieberbach“
3. Änderung
Bestandskarte zum Umweltbericht
Vorentwurf Bebauungsplan Nr. 4 "Südlich des Dorfes, zwischen Kropbach und Bieberbach", 3. Änderung
Begründung Bebauungsplan Nr. 4
Textliche Festsetzung Bebauungsplan Nr. 4
Umweltbericht Bebauungsplan Nr. 4
Offenlage:
Änderung des Flächennutzungsplanes in diesem Bereich
Begründung Änderung Flächennutzungsplan
Vorentwurf Flächennutzungsplan
