Die oben genannte Allgemeinverfügung vom 19.07.2023 wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben.
Begründung:
Nach Überprüfung der Pegeldaten kann festgestellt werden, dass sich die Abflusssituation in den Gewässern innerhalb des Landkreises Gießen entspannt hat. Die Gewässer liegen mittlerweile überwiegend deutlich über dem Mittleren Niedrigwasserabfluss (MNQ). Diese Feststellung deckt sich auch mit Erkenntnissen aus den kürzlich getätigten Außenterminen an Gewässern.
Vor diesem Hintergrund ist es aus wasserwirtschaftlicher und -rechtlicher Sicht vertretbar, die Allgemeinverfügung zur Wasserentnahme vom 19.07.2023 aufzuheben.
Landkreis Gießen - Der Kreisausschuss
Gießen, den 16.08.2023
Christopher Lipp
Erster Kreisbeigeordneter
Allgemeinverfügung zur vorübergehenden Untersagung der Wasserentnahme
Wasser- und Bodenschutz
Allgemeinverfügung zur vorübergehenden Untersagung der Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern in Hinblick auf die Entnahme im Rahmen des Gemeingebrauchs und des Eigentümer- und Anliegergebrauchs im Landkreis Gießen
Auf Grundlage des § 100 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. S. 3901), erlässt der Kreisausschuss des Landkreises Gießen, vertreten durch den Fachdienst Wasser- und Bodenschutz als zuständige Untere Wasserbehörde folgende
Allgemeinverfügung:
II. Zuständigkeit:
Der Fachdienst 73 Wasser- und Bodenschutz beim Landkreis Gießen ist als Untere Wasserbehörde gemäß § 64 (3) HWG die für den Erlass zuständige Behörde.
III. Begründung:
Aufgrund der anhaltenden Trockenheit und der seit Wochen bzw. Monaten fehlenden Niederschläge haben sich in den Gewässern niedrige Wasserstände eingestellt. Eine Änderung dieser Situation ist derzeit nicht absehbar. Die bisher gefallenen Niederschlagsmengen liegen unter dem Durchschnitt. Es besteht die Gefahr, dass der Naturhaushalt nachhaltig gestört wird. Die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern verstärkt diese Gefahr erheblich.
Rechtsgrundlage für die in Ziff. 1 und 2 getroffenen Anordnungen ist § 100 Abs. 1 WHG i.V.m. § 65 Abs.1 HWG sowie den §§ 33, 25, 26 WHG und 19 Abs. 3, 21 Abs. 1 HWG.
Danach können der Gemeingebrauch sowie der Eigentümer- und Anliegergebrauch durch die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen zum Wohl der Allgemeinheit, insbesondere zum Schutz des Naturhaushalts, beschränkt oder ausgeschlossen werden. Die für ein oberirdisches Gewässer erforderliche Mindestwasserführung (§ 33 WHG) ist auch dann zu beachten und einzuhalten, wenn die Wasserentnahme keinem Genehmigungserfordernis unterliegt und somit keiner Zulassung durch die zuständige Behörde bedarf. Widerspricht die Benutzung den Anforderungen der Mindestwasserführung, so können Maßnahmen angeordnet werden, die zur Durchsetzung dieser Anforderungen notwendig sind.
Die angeordnete Untersagung des Gemeingebrauchs sowie des Eigentümer-und Anliegergebrauchs ist erforderlich, angemessen und geeignet, um die Gewässer vor weiteren Störungen durch eine Verringerung der Wasserführung zu schützen und eine Verschlechterung der durch die langanhaltende extreme Trockenheit kritischen Gewässerzustände zu vermeiden und damit die Tier-und Pflanzenwelt in den Gewässern vor Schaden zu bewahren. Die Untersagung bezweckt ferner, vorsorglich die Lebensgrundlage Wasser, wasserökologische Belange sowie das Wohl der Allgemeinheit zu schützen und zu erhalten. Sie ist ein geeignetes Mittel zur Absicherung der ökologischen, wassermengen- und wassergütewirtschaftlichen Anforderungen.
Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet. Sie liegt im besonderen öffentlichen Interesse, weil es nicht vertretbar ist, Wasserentnahmen durch Einlegung von Rechtsmitteln fortzusetzen und dadurch die Ordnung des Wasserhaushalts weiter zu beeinträchtigen. Durch weitere Entnahmen wäre der zur Aufrechterhaltung der wasserbiologischen Vorgänge zu erhaltende Mindestabfluss nicht mehr gewährleistet.
Aufgrund der angeordneten sofortigen Vollziehung hat ein Widerspruch gegen diese Allgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung.
Für weitere Fragen stehen die Mitarbeiter beim Fachdienst 73 Wasser- und Bodenschutz unter der Telefonnummer 0641 9390-3573 zur Verfügung.
Diese Allgemeinverfügung ist zudem auf der Internetseite
https://www.lkgi.de/umwelt-bauen-und-entsorgung/wasser-und-boden-schutz unter der Rubrik „Amtliche Bekanntmachung“ in digitaler Form einsehbar.
IV Hinweise:
Das Entnahmeverbot gilt nicht für zugelassene Benutzungen (Erlaubnisse, Bewilligungen, alte Rechte). Sofern die Einschränkung von Befugnissen und Rechten erforderlich wird, ergeht eine gesonderte Anordnung durch die zuständige Behörde.
Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben (§ 41 Abs. 4 Satz 4 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG)).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch beim Kreisausschuss des Landkreises Gießen, Riversplatz 1-9, 35394 Gießen erhoben werden.
Landkreis Gießen - Der Kreisausschuss
Gießen, den 19.07.2023
Christian Zuckermann
Hauptamtlicher Kreisbeigeordneter