Schutz vor der Geflügelpest: Veterinäramt richtet Sperrzone ein
Besondere Vorkehrungen für Geflügelhaltungen sind seit dem 10. November 2022 Pflicht
Nach dem Ausbruch der Geflügelpest in Hungen-Utphe müssen alle Haltungen in angrenzenden Gebieten strikte Vorkehrungen gegen eine mögliche weitere Ausbreitung der Tierseuche treffen. Dies regelt eine Allgemeinverfügung, die das Veterinäramt des Landkreises Gießen erlassen hat. Sie tritt am (10. November) in Kraft und gilt bis auf Weiteres. Die Allgemeinverfügung ist im Wortlaut nachzulesen unter https://www.lkgi.de/images/formulare_downloads/Gesundheit_Soziales_Integration/Tiere_und_Verbraucherschutz/2022_11_09_Allgemeinverf%C3%BCgung.pdf
Nachdem bisher ein Verdacht auf eine Infektion mit dem Erreger H5 der Geflügelpest in dem betroffenen Betrieb in Utphe bestand, hat das Friedrich-Löffler-Institut (FLI) für Tiergesundheit den Befund nun bestätigt. 8500 infizierte Puten mussten getötet werden. „Weil der Erreger nun im Gegensatz zu früheren Nachweisen in der Region nicht einen Wildvogel, sondern eine große Haltung betroffen hat, sind besondere Schutz- und Vorsichtsmaßnahmen nötig“, erklärt Christian Zuckermann, Dezernent für Veterinärwesen und Verbraucherschutz des Landkreises.
Wo sind Haltungen von den Regelungen betroffen?
Die vom Veterinäramt festgelegten Vorkehrungen betreffen alle Haltungen in einem Umkreis von bis zu zehn Kilometern um Utphe. Betroffen sind damit das Stadtgebiet Hungen, Teile von Lich, Laubach und Teile des angrenzenden Wetteraukreises. Die genauen Grenzen dieses Gebietes sind einzusehen über eine interaktive Karte des FLI unter https://visualgeoserver.fli.de/visualize-this-map/695D2B05A86662460622667B0AA526CC88EB12493965BCA6A607A463723C2FE7
Festgelegt wurde eine sogenannte Sperrzone – diese wiederum umfasst eine Überwachungszone (zehn Kilometer rund um den betroffenen Betrieb) sowie eine Schutzzone (drei Kilometer rund um den betroffenen Betrieb). Innerhalb der Schutzzone gelten nochmals verschärfte Regelungen.
Welche Arten von Haltungen sind betroffen?
Betroffen sind sämtliche Haltungen von Geflügel – egal ob privat oder gewerblich und unabhängig von der Größe. Darüber hinaus alle Haltungen von anderen Vogelarten, die über eine private Haltung innerhalb des Hauses – zum Beispiel von Ziervögeln im Zimmer - hinausgehen. Darunter fallen zum Beispiel Zuchten von Ziervögeln und auch Haltungen von Tauben oder Greifvögeln.
Welche wesentlichen Regelungen gelten innerhalb der Überwachungs- und der Schutzzone?
Wer seine Haltung noch nicht beim Veterinäramt angezeigt hat, muss dies so schnell wie möglich nachholen. Dafür gibt es online ein Meldeformular unter https://www.lkgi.de/images/formulare_downloads/Gesundheit_Soziales_Integration/Tiere_und_Verbraucherschutz/Gefl%C3%BCgelhaltung.pdf
Es gilt die Pflicht zur Aufstallung. Das heißt: Die Vögel müssen dauerhaft in geschlossenen Ställen oder unter einer Abdeckung bleiben, die Einträge von oben und ein Eindringen von Wildvögeln von der Seite verhindert.
Verantwortliche von Haltungen haben täglich zu überprüfen, ob Vögel erkrankt oder gestorben sind. Erhöhte Todesraten müssen sofort dem Veterinäramt mitgeteilt werden.
An Ein- und Ausgängen von Ställen müssen funktionierende Desinfektionsmöglichkeiten vorhanden sein. Betriebe dürfen nur mit Schutzkleidung betreten werden, die nach dem Verlassen gereinigt, desinfiziert oder – wenn es Einwegkleidung ist – unschädlich entsorgt wird. Schuhe müssen vor und nach dem Gang in den Stall gereinigt und desinfiziert werden. Verantwortliche haben festzuhalten, wer wann den Betrieb besucht hat – auf Anforderung sind diese Listen dem Veterinäramt vorzulegen.
Es ist nicht zulässig, Vögel aus der Sperrzone heraus- oder in die Sperrzone hineinzubringen. Vogelschauen oder ähnliche Veranstaltungen sind nicht möglich.
Eier dürfen nicht aus den Betrieben herausgebracht werden. Lediglich die Abgabe über EU-zugelassene Packstellen ist mit besonderer Genehmigung und nach Prüfung durch das Veterinäramt möglich. Auch Frischfleisch darf nur auf dem Gelände des jeweiligen Betriebs verbleiben.
Weiter gelten besondere Regelungen für die Entsorgung toter Tiere: Diese müssen unter bestimmten Schutzanforderungen durch das Fachunternehmen in die Tierkörperbeseitigungsanstalt gebracht werden – dies muss dem Veterinäramt jeweils angezeigt werden.
Welche wesentlichen Regelungen gelten zusätzlich in der Drei-Kilometer-Schutzzone?
Verantwortliche von Haltungen müssen hier die Zugänge zu Ställen unbedingt gegen Zutritt von Unbefugten sichern. Außerdem gelten besondere Anforderungen an die Desinfektion und Reinigung von Ställen und Geräten. Das Veterinäramt wird Verantwortliche von Haltungen kontaktieren, um bei Bedarf Proben von Beständen zu entnehmen.
Was gilt für Haltungen in anderen Teilen des Landkreises?
Die beschriebenen Schutzvorkehrungen gelten nur innerhalb des Zehn-Kilometer-Radius um Utphe. Wer in anderen Gebieten des Landkreises Geflügel hält, ist dennoch zur Wachsamkeit aufgerufen. Das Veterinäramt rät grundsätzlich, konsequent die sogenannten Biosicherheitsmaßnahmen einzuhalten. Dies sind Vorkehrungen, die eine Übertragung des Virus verhindern sollen – egal ob von außen in den eigenen Bestand oder zwischen einzelnen Geflügelhaltungen. Eine gute Übersicht, was generell von Geflügelhalter:innen gefordert wird und jetzt zusätzlich zu beachten ist, geben die Merkblätter des Hessischen Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUKLV) und des Friedrich-Löffler-Instituts, abrufbar unter: https://umwelt.hessen.de/sites/umwelt.hessen.de/files/2021-07/verhaltensregeln_fuer_kleinbetriebe_mit_gefluegelhaltung.pdf
Die Merkblätter wenden sich an alle Geflügelhalter:innen, insbesondere jedoch an die Verantwortlichen von kleineren Geflügelhaltungen mit weniger als 100 Tieren.
Besteht ein Risiko für Menschen?
Erreger der Geflügelpest sind Influenza-Viren, die grundsätzlich auch auf Menschen übertragen werden können. Insgesamt ist das Risiko laut Robert Koch-Institut bei der aktuellen in Deutschland kursierenden Variante aber als sehr gering einzuschätzen. Gefährdet sind demnach nur Personen mit engem Kontakt zu infiziertem Geflügel.
Ist etwas beim Verzehr von Eiern oder Fleisch zu beachten?
Eier oder frisches Fleisch von Vögeln dürfen – wie beschrieben – nicht die jeweiligen Betriebe innerhalb der Sperrzone verlassen, denn der Erreger der Vogelgrippe könnte so verschleppt werden und andere Vögel befallen. Für Menschen ist der Verzehr von Geflügelfleisch, Eiern und sonstigen Geflügelprodukten aber unbedenklich, wenn diese Lebensmittel bei der Zubereitung durcherhitzt werden – bei 70 Grad werden die Erreger abgetötet.
Wie ist das Veterinäramt zu erreichen?
Bei Fragen ist das Veterinäramt zu erreichen unter Telefon (0641) 9390-6200, E-Mail poststelle.avv@lkgi.de .